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   BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 203/59   

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https://dejure.org/1961,14171
BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,14171)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1961 - VIII ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,14171)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59 (https://dejure.org/1961,14171)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • WM 1961, 387
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 04.03.1904 - VII 483/03

    1. Voraussetzungen des Rechts der Ehefrau, Sicherheitsleistung für das

    Auszug aus BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 203/59
    Entscheidend ist, ob bei Abschluß des Vertrages lediglich den Zweck verfolgt hat, eine begründete Verbindlichkeit des Beklagten zu erfüllen, oder ob er auch von dem Willen geleitet gewesen ist, seinen Gläubigern Zugriffsobjekte zu entziehen (Jaeger, aaO § 31 Nr, 6 Abs. 2j RGZ 57, 161, 163; RG JW 1906, 390).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Vielmehr liegt in der Tatsache, daß der Schuldner dem Gläubiger eine inkongruente Deckung verschafft hat, im allgemeinen ein starkes Beweisanzeichen für das Bewußtsein und den Willen, andere Gläubiger zu benachteiligen (BGH, Urt. v. 11.01.1961 - VIII ZR 203/59, WM 1961, 387; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 31 Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 124/84

    Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligungsanfechtung

    Gewährt ein illiquider Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Sicherung, so gibt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl ein Beweisanzeichen dafür ab, daß er das Bewußtsein hat, seine übrigen Gläubiger infolge der Bevorzugung des einzelnen zu benachteiligen (BGH, Urt. v. 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59 = WM 1961, 387, 388; Urt. v. 3. April 1968 - VIII ZR 23/66 = LM AnfG § 3 Nr. 14 Bl. 73) als auch dafür, daß sein Wille auf die Benachteiligung gerichtet ist (BGH, Urt. v. 3. April 1968 a.a.O. Bl. 73 R).

    Eine dem Anfechtungsgegner bestellte Sicherung ist inkongruent, wenn er sie in dieser Art nicht verlangen konnte (BGH, Urt. v. 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59 = WM 1961, 387, 388), Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien folgt, daß der Beklagte im Juni 1981 aus Warenverkäufen an den Schuldner und einem diesem gewährten Darlehen eine Gesamtforderung von knapp 62.000 DM hatte.

    Erkennt der Anfechtungsgegner, daß ihm eine inkongruente Deckung gewährt wird, so ist dies ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß er eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners kennt (BGH, Urt. v. 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59 = WM 1961, 387).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 170/94

    Feststellung des Zeitwerts aufgrund eines Formularvertrags

    Wenn der Anfechtungsgegner weiß, daß ihm eine inkongruente Deckung gewährt wird, liegt darin zugleich ein Beweisanzeichen dafür, daß er die Benachteiligungsabsicht kennt (BGHZ 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59, WM 1961, 387, 389; Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.1989 - 12 U 81/88

    Insolvenzanfechtung eines eine unangemessen hohe Abfindung gewährenden,

    Auch kann bei einer solchen inkongruenten Deckung angenommen werden, daß er die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge seines Handelns erkannt hatte (u.a. BGH WM 1961, 387, 388).

    Was die Kenntnis der Beklagten angeht, so genügt die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtung die Annahme der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen (BGH WM 1961, 387, 389; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O., § 31 KO Rdnr. 14).

  • OLG Köln, 11.07.1991 - 12 U 228/88
    (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die zur Anwendung der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG notwendigen Tatbestandsmerkmale hinreichend dargetan- und bewiesen hat, insbesondere, ob mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH in NJW 1985, 45 zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel in dem formularmäßigen Bürgschaftsvertrag betreffend die Gestellung einer weiteren Sicherheit die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu BGH, WM 1965, 84; WM 1961, 387) vorliegen.
  • BGH, 03.04.1968 - VIII ZR 23/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Indessen ist die Tatsache, daß ein in Vermögensverfall geratener Schuldner einem einzelnen Gläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt, in der Regel ein Beweisanzeichen dafür, daß die Handlung von dem Bewußtsein getragen ist, die übrigen Gläubiger würden infolge der Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers benachteiligt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1961 - VIII ZR 203/59 - WM 1961, 387, 388).
  • BGH, 05.11.1964 - VII ZR 2/63

    Rechtsmittel

    Bei dieser ist die Benachteiligungsabsicht in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gewährten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH WM 1959, 1007); und schon die Tatsache, daß die inkongruente Deckung gewährt worden ist, ist ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Gemeinschuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war (BGH WM 1961, 387).
  • OLG Köln, 11.07.1991 - 12 U 223/88

    Bestellung einer Grundschuld als unentgeltlich i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG;

    (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die zur Anwendung der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG notwendigen Tatbestandsmerkmale hinreichend dargetan- und bewiesen hat, insbesondere, ob mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH in NJW 1985, 45 zur Unwirksamkeit der AGB-Klausel in dem formularmäßigen Bürgschaftsvertrag betreffend die Gestellung einer weiteren Sicherheit die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu BGH, WM 1965, 84; WM 1961, 387) vorliegen.
  • BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60

    Beweggrund und Endzweck der Rechtshandlungen eines Schuldners bei der

    Liegt, wie es hier der Fall ist, in der Sicherung ein inkonkruentes Deckungsgeschäft begründet, so genügt in der Regel das Bewußtsein des Schuldners, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde eine Benachteiligung der Gläubiger eintreten, um den Schluß zu rechtfertigen, der Schuldner habe diesen Erfolg auch mit in Kauf genommen (RG WarnRSpr 1931 Nr. 173; RG JW 1915, 282 und 1938, 2841; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1961 = VIII ZR 203/59).
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